1. Für den im Abgrenzungsplan vom 24.06.2021 dargestellten Geltungsbereich „Hagen-Ost“ in Heidenheim-Schnaitheim wird ein Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 1 Abs. 8 BauGB und eine Satzung über örtliche
Bauvorschriften (§ 74 LBO) aufgestellt. Der Bebauungsplan wird als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt und
durchgeführt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Erforderlichkeit und Planungsziel
Im Jahr 2015 ist das Gebiet „Schnaitheim-Hagen“ in das
Förderprogramm „Stadtumbau West“ aufgenommen worden. Die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „Schnaitheim-Hagen“ hat der Gemeinderat der Stadt
Heidenheim in seiner Sitzung am 12.05.2016 beschlossen. Das gebietsbezogene
integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept sieht für den Bereich der
ehemaligen Zigarrenfabrik und das Gelände zwischen Fabrikstraße
und Bahnlinie eine
Neuordnung vor (siehe Ergebnisbericht über die vorbereitende
Untersuchung, Seite 58).
Zur Weiterentwicklung der Sanierungsziele hat der Gemeinderat der
Stadt Heidenheim am 25.07.2018 einen städtebaulichen Rahmenplan für die oben
genannten Bereiche beschlossen. Dieser sieht entlang der Bahnlinie eine stark
verdichtete und auf der Fläche der ehemaligen
Zigarrenfabrik eher aufgelockerte Wohnbebauung vor, die sich so in
die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt.
Auf den städtebaulichen Rahmenplan ist ein Investor aufmerksam
geworden, der ihn nahezu eins zu eins umsetzen möchte. So ergibt sich erneut
die Chance, innerörtliche Konversionsflächen für eine Bebauung mit
unterschiedlichen Wohnformen zu nutzen (Doppelhäuser, Kettenhäuser,
Mehrfamilienhäuser). Wohnungen, die mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung gefördert werden könnten, sind dabei ebenfalls vorgesehen.
Situation im Plangebiet (Ausgangslage), geltendes
Recht
Das Plangebiet grenzt im Westen an den Gebäudebestand der
Jakobstraße an, schließt im Süden und Norden Teile der Turmstraße und der
Schäferstraße mit ein und endet im Osten an der
Bahnlinie. Die ehemalige Zigarrenfabrik wird abgebrochen. Das
Gelände zwischen Fabrikstraße und Bahnlinie ist, bis auf wenige vorhandene
Lager- und Betriebsgebäude, unversiegelt
beziehungsweise geschottert. Auf Randflächen haben sich Buschwerk
und Bäume gebildet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt auch der
westliche Zugang zum neuen Fußgängersteg über die Bahnlinie, der den Hagen und
den Ortskern Schnaitheims miteinander verbindet.
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie
Nachverdichtung und kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
durchgeführt werden, da die Voraus-setzungen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB
gegeben sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder Anhaltspunkte,
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu
beachten sind. Im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden
Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
nicht erforderlich. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gemäß den
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB könnte
verzichtet werden, da jedoch innerhalb eines Sanierungsgebiets
eine frühzeitige Einbeziehung aller relevanten Beteiligten anzustreben ist,
soll die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Die innerhalb des Plangebiets rechtskräftigen Baulinienpläne
werden insoweit durch den aufzustellenden Bebauungsplan ersetzt werden, als
sich der Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans mit jenen der
bestehenden Bebauungspläne überschneidet.
Der Flächennutzungsplan 2029 (FNP 2029), rechtswirksam mit
Bekanntmachung am 17. Februar 2017, stellt für den Planbereich Wohnbaufläche
und gemischte Bauflächen dar. Wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach
§ 13a BauGB abweichend von den Inhalten des Flächennutzungsplanes aufgestellt,
ist der Flächennutzungsplan auf redaktionellem Wege gemäß § 13 a
Absatz 2 Satz 2 BauGB entsprechend zu berichtigen. Die
Berichtigung des Flächennutzungsplanes erfolgt ohne Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und
bedarf nicht der Genehmigung.
Die Grundlagen für den Bebauungsplan werden von einem vom Investor
beauftragten Planungsbüro in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung erstellt.
Nächste Verfahrensschritte
·
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2
Abs. 1 BauGB).
·
Die Öffentlichkeit wird am Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
beteiligt.
· Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt.
Bernhard Ilg
Oberbürgermeister