1.
Der
Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 12.09.2013 zur Zustimmung zum
Flächennutzungsplan 2022 der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim mit
Begründung in der Fassung vom 24.06.2013 und Umweltbericht in der Fassung vom
06.03.2012 wird aufgehoben.
2.
Das
Zieljahr des Flächennutzungsplans wird bis 2029 verlängert.
3.
Den
Anregungen der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg und der Firma
Schwenk Zement KG, die Bereiche nördlich der Kornstraße und westlich der
Poststraße als gewerbliche Bauflächen darzustellen, kann nicht entsprochen
werden.
4.
Den
Einsprüchen von Bürgern aus Mergelstetten gegen die Flächendarstellung zwischen
Bahnanlage und Poststraße als gewerbliche Baufläche kann nicht entsprochen
werden.
5.
Die
Bedenken des Reitervereins Heidenheim e. V. sind unbegründet und können nicht
anerkannt werden.
6.
Die
Bedenken zur geplanten Straßenverbindung zwischen der Waldstraße und der
Römerstraße können nicht geteilt werden.
7.
Die
Einsprüche gegen die Ausweisung neuer Wohnbauflächen und insbesondere gegen die
Ausweisung im Süden der Mergelstetter Reutenen können nicht anerkannt werden.
8.
Der
Anregung, nördlich der Ballspielhalle Flächen für eine Bebauung für Sport- und
Vereinsanlagen bereitzustellen, kann nicht entsprochen werden.
9.
Den
Anregungen zur Darstellung von Bauland für
Wohnnutzungen am östlichen Ortsausgang von Kleinkuchen nach Süden bis zur
Teichstraße, am östlichen Ende des Burrenwegs in Aufhausen, am südlichen Ende
der Brenzlestraße bis zur Ballspielhalle und am Ende des Zeisigwegs in
Schnaitheim, im Bereich südlich der Brunnenmühle und westlich der Brenz und für
die freie Fläche gegenüber dem Waldfriedhof in Heidenheim, für die nördliche
Straßenseite der Alfredshöhe in Mergelstetten sowie für die Bereiche
Oberes Paradies in Oggenhausen und westlich der Raiffeisenstraße in Oggenhausen kann nicht entsprochen werden.
10.
Der
Anregung des Amts für Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Grundstück
Neresheimer Straße 25 (Polizeiposten) als gemischte Baufläche darzustellen,
kann nicht entsprochen werden.
11.
Dem
Flächennutzungsplanentwurf 2029 der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim –
Nattheim, der Begründung mit ihren Anlagen und Umweltbericht in der Fassung vom
10.07.2015 wird zugestimmt.
12. Der Flächennutzungsplanentwurf 2029 mit seinen Anlagen wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt
1. Rückblick auf das bisherige
Verfahren
Der Gemeinsame Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim hat am 29.04.2008 in öffentlicher
Sitzung die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der
Aufstellungsbeschluss wurde in den Heidenheimer Tageszeitungen und in den
Nattheimer Nachrichten am 06.06.2008 ortsüblich bekannt gegeben.
Erste Informationsveranstaltungen fanden am 11. und
12.06.2008 in den Ortsteilen statt. Dazu bestand die Möglichkeit, sich bis zum
18.07.2008 im Rathaus Heidenheim und im Rathaus Nattheim zu informieren und
Stellung zu nehmen.
Der Umfang notwendiger Wohn- und Gewerbebauflächen wurde
geprüft, geeignete Flächen wurden untersucht und in einen vorläufigen Entwurf
eingearbeitet. Der Gemeinderat Heidenheim und der Gemeinderat Nattheim haben am
29.06.2010 bzw. am 08.07.2010 diesem Entwurf zugestimmt und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine
zweite frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. In der Zeit vom
23.07.2010 bis 24.09.2010 konnten die Träger öffentlicher Belange Stellung
nehmen. Der Öffentlichkeit wurde die Planung im Juli 2010 erläutert. Sie hatte
zudem die Möglichkeit, bis zum 24.08.2010 Stellung zu nehmen.
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wurde der
Flächennutzungsplan 2022 ausgearbeitet. Nach Vorberatung in den Gemeinderäten
Heidenheim und Nattheim hat der Gemeinsame Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim am 02.05.2012 die öffentliche
Auslegung beschlossen. Diese erfolgte in der Zeit vom 21.05.2012 bis
04.07.2012. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
hierüber informiert und konnten zum Planentwurf Stellung nehmen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen und neuer
Erkenntnisse musste der Flächennutzungsplanentwurf 2022 geändert werden. Eine
erneute öffentliche Auslegung wurde notwendig, die der Gemeinsame Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim am 22.04.2013 beschlossen hat.
Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange konnten zu den
Planänderungen in der Zeit vom 06.05.2013 bis 05.06.2013 Stellung nehmen.
Der aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen nochmals
geringfügig korrigierte Flächennutzungsplanentwurf 2022 wurde nach Vorberatung
in den Gemeinderäten Heidenheim und Nattheim dem Gemeinsamen Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim am 12.09.2013 vorgestellt. Dieser
hat in öffentlicher Sitzung dem Flächennutzungsplan 2022 in der Fassung vom
24.06.2013 sowie dem Umweltbericht in der Fassung vom 06.03.2012 zugestimmt und
beschlossen, die Genehmigung zu beantragen. Mit Schreiben vom 11.12.2013 wurde
der Genehmigungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beim Regierungspräsidium
Stuttgart gestellt.
Die Prüfung der Genehmigungsbehörde hat ergeben, dass eine
Genehmigung aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung zur öffentlichen
Auslegung am 11.05.2012 nicht möglich sei. Eine abschließende Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2013 hat über die
Form und den Umfang, welche umweltrelevanten Informationen
und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingesehen werden
können, entschieden. Diesen Anforderungen ist die Bekanntmachung in den
Heidenheimer Tageszeitungen und in den Nattheimer Nachrichten nicht gerecht
geworden.
Drei weitere kritische Anmerkungen wurden zudem vorgebracht,
die aber nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Das Regierungspräsidium
Stuttgart hat die Zurücknahme des Genehmigungsantrags empfohlen. Mit Schreiben
vom 19.02.2014 wurde der Antrag zurückgezogen.
Eine anschließende rechtliche Prüfung über die fehlerhafte
Bekanntmachung hat ergeben, dass die Entscheidung des BVerwG vom 18.07.2013
auch rückwirkend auf die Bekanntmachung vom 11.05.2012 zur öffentlichen
Auslegung anzuwenden ist.
Die Verfahrensschritte ab dem Beschluss über die öffentliche
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind daher zu wiederholen. Inhaltliche Themen
des Flächennutzungsplans 2022, insbesondere der Umfang neuer Wohnbauflächen,
wurden von der Genehmigungsbehörde ausdrücklich nicht beanstandet.
2. Wiederholung der
öffentlichen Auslegung
Da sich seit dem Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung 2012
verschiedene inhaltliche Änderungen des Flächennutzungsplanentwurfs ergeben
haben, ist die Beratung des überarbeiteten Flächennutzungsplanentwurfs in den
Gemeinderäten Heidenheim und Nattheim und im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft
Heidenheim – Nattheim sowie die Neufassung des Auslegungsbeschlusses
erforderlich.
Wie mit der maßgebenden Stelle des Regierungspräsidiums
Stuttgart besprochen wurde, ist die Plausibilitätsprüfung für neue Bauflächen
auf der Grundlage aktueller Bestandserhebung vorzunehmen. Die bisherigen
Erhebungen auf der Grundlage von Bestands- und Bedarfszahlen aus dem Jahr 2008
sind durch aktuelle Daten von Ende 2014 zu ersetzen. Dies hat zur Folge, dass
das bisher geplante Zieljahr des Flächennutzungsplans von 2022 auf 2029
verschoben wird.
Die Begründung zum Flächennutzungsplan 2029 wurde in erster
Linie hinsichtlich der Aussagen zur Notwendigkeit neuer Wohnbauflächen
grundlegend überarbeitet, berücksichtigt aber auch die seit dem
Auslegungsbeschluss vom 02.05.2012 vollzogenen Entwicklungen.
Alle Stellungnahmen, die im gesamten bisherigen Verfahren
vorgebracht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sie werden thematisch
zusammengefasst, erläutert und den Gremien zur Abwägung vorgetragen.
Ergänzt werden diese Planinhalte um Änderungen, die sich seit
dem Beschluss vom 12.09.2013 aufgrund aktueller Entwicklungen und der
Verlängerung des Zieljahrs bis 2029 ergeben haben.
Alle Planänderungen gegenüber dem noch gültigen
Flächennutzungsplan 2005 sind in den Anlagen 1 und 2 der Begründung erläutert.
Der Umweltbericht in der Fassung vom 10.07.2015 berücksichtigt planerische
Änderungen, soweit dies notwendig war.
3. Erläuterungen zu
den Planinhalten und vorgebrachten Stellungnahmen
Die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen
zu allen untersuchten neuen Bauflächen wurden geprüft. Darüber hinaus wurden
Stellungnahmen, die im Rahmen des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 BauGB und erneute öffentliche Auslegung nach § 4 a Abs. 3
BauGB) vorgebracht wurden, in die Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der Prüfung,
welche Bauflächen in den Flächennutzungsplan übernommen werden, ist in der
Begründung unter Ziffer 6.1.3 und 6.2.3 zusammengefasst.
Soweit Bürger sich
grundsätzlich kritisch gegen die Darstellung neuer Bauflächen ausgesprochen
haben, wurde dies damit begründet, dass aufgrund der rückläufigen Einwohnerentwicklung
und der vorhandenen Baulücken eine Neuausweisung von Wohnbauflächen nicht
notwendig sei. Sofern ein zusätzlicher Bedarf an Wohnraum überhaupt gegeben
sei, könne dieser in bestehenden Gebieten gedeckt werden. Leerstehende Häuser
und Wohnungen, unbebaute Innenstadtflächen und die Umnutzung von Brachflächen
könnten hierfür herangezogen werden. Der Widerspruch und die Kritik kommen in
erster Linie von Bürgern und Bürgerinitiativen, die unmittelbar von den
einzelnen geplanten Wohngebieten betroffen sind. Begründet wird der Widerspruch
überwiegend mit den damit verbundenen Eingriffen in die Natur, die in keiner
Weise gerechtfertigt seien und mit Beeinträchtigungen und Wertverlusten für die
eigenen Grundstücke. Diese Einsprüche wurden von den Bürgern auch im weiteren
Verfahren wiederholt.
Neben den Bedenken und Einsprüchen gegen die Darstellung
neuer Bauflächen wurden aber auch Anregungen vorgebracht, die die Ausweisung
neuer Wohnbauflächen zum Inhalt haben.
Von Seiten der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange (mit Ausnahme des
Naturschutzbundes Deutschland) wurden die für Heidenheim im bisherigen
Verfahren des Flächennutzungsplans 2022 vorgesehenen neuen Wohnbauflächen von
ca. 17,2 ha (einschl. ca. 3,5 ha Waldabstandsflächen) als gerechtfertigt und
vertretbar angesehen, auch wenn die Eingriffe in Waldflächen und
landwirtschaftliche Flächen teilweise kritisch gesehen wurden. In diesem
Zusammenhang wurde insbesondere die Inanspruchnahme von Waldflächen für die
Straßenverbindung Waldstraße – Osterholz und für die Erweiterung des
Wohngebiets Reutenen angesprochen. Bei entsprechender Ersatzaufforstung konnten
Bedenken jedoch zurück gestellt werden. Zwischenzeitlich liegen die für die
Inanspruchnahme der Waldflächen notwendigen Waldumwandlungserklärungen vor.
Die Kritik der Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum und Veterinär- und Lebensmittelwesen des
Regierungspräsidiums Stuttgart wie auch des Fachbereichs Landwirtschaft des Landratsamtes Heidenheim, dass die
Landwirtschaft einerseits durch neue Siedlungsflächen direkt und andererseits
durch notwendige Ausgleichsflächen indirekt belastet ist, ist nachvollziehbar.
Hier sind jedoch in erster Linie die Vorgaben des Landes, Waldflächen, die
durch Planungen in Anspruch genommen werden, generell im Verhältnis 1:1
auszugleichen, bedenklich. Dieses Problem kann aber nicht im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens, sondern auf Landesebene gelöst werden.
Weitere Hinweise von Seiten Träger öffentlicher Belange sind
im Flächennutzungsplan oder in der Begründung berücksichtigt oder sind in den
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zu prüfen. Diese werden hier daher nicht
weiter erläutert.
In Bezug auf die naturschutzrechtliche Eingriffs- und
Ausgleichsregelung wird angemerkt, dass die Landwirtschaft einerseits durch
neue Siedlungsflächen direkt und andererseits durch notwendige
Ausgleichsflächen indirekt belastet ist. Wegen dieser Doppelbelastung ist
unbedingt darauf zu achten, dass Ackerflächen nicht für Ausgleichsmaßnahmen
herangezogen werden. Generell werden die Umwandlung von Ackerland in Grünland
und die Anlegung von Streuobstwiesen zur Ortsrandgestaltung nicht als positiv
gewertet. Bei den erneuerbaren Energien wird davon ausgegangen, dass die
Umweltbilanz der Vorhaben generell positiv ist und somit keine
Ausgleichsmaßnahmen nötig sind. Falls doch, sind diese nicht auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen vorzusehen.
Die mit dem Flächennutzungsplan 2029 in Heidenheim
dargestellten neuen Wohnbauflächen von ca. 15,7 ha (einschließlich ca. 2,5 ha
Waldabstandsflächen) stellen eine vergleichsweise rücksichtsvolle
Flächennutzungsplanung dar, vor allem unter Berücksichtigung einer Rücknahme
von ca. 53,64 ha Wohnbauflächen und ca. 16,43 ha Gewerbe- und Sonderbauflächen
gegenüber dem Flächennutzungsplan 2005. Auf die Ausführungen der Begründung
unter Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 wird verwiesen.
Die in Nattheim anfangs geplanten Darstellungen neuer
Wohnbauflächen fanden aufgrund der vorhandenen Flächenpotentiale beim
Regierungspräsidium Stuttgart und beim Landratsamt Heidenheim hingegen keine
Zustimmung. Im weiteren Verfahren konnte in Abstimmung mit dem
Regierungspräsidium Stuttgart und dem Landratsamt Heidenheim eine
einvernehmliche Lösung im Bereich Riederberg gefunden werden, die inzwischen
weitgehend baulich auch bereits umgesetzt ist. Aus diesem Grund wurden von der
Gemeinde Nattheim für den Flächennutzungsplan 2029 weitere Wohnbauflächen für
notwendig erachtet. Vorrangig wird die Weiterführung des Wohngebiets Riederberg
angestrebt, aber auch geringfügige Neuausweisungen in Auernheim und Fleinheim
sind im Flächennutzungsplan Flächennutzungsplan 2029 enthalten. Hierzu wird auf
die Ausführungen der Begründung unter Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 verwiesen.
Aus raumordnerischer Sicht wurden die Gewerbeflächenausweisungen
für Heidenheim grundsätzlich positiv bewertet. Die während des bisherigen
Verfahrens angedachte Erweiterung des Gewerbegebiets in Großkuchen wurde wegen
der Bedenken des Regierungspräsidiums Stuttgart aber zurückgestellt. Die
Überlegungen, im Bereich Rinderberg in Nattheim die noch landwirtschaftlich
genutzten Flächen nördlich der ehemaligen Mülldeponie als gewerbliche Fläche
darzustellen, wurden aufgrund des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium
Stuttgart ebenfalls wieder fallen gelassen.
Stellungnahmen und Wünsche nach Standorten für
Windenergieanlagen werden in diesem Verfahren nicht behandelt. Hierfür ist die
Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie beschlossen worden.
Zu den einzelnen Baugebieten, die im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens
hinsichtlich ihrer Eignung untersucht wurden, wurde ergänzend zu den zuvor
erläuterten zusammengefassten Äußerungen von Seiten der Öffentlichkeit bzw. von
Seiten der Träger öffentlicher Belange Folgendes vorgebracht:
3.1 Heidenheim
3.1.1
Zeppelinstraße, Wildstraße, Fuchssteige, Verdistraße und Falkenweg
In Heidenheim und Schnaitheim wurden parallel zum
Flächennutzungsplanverfahren die Bebauungspläne Zeppelinstraße, Wildstraße,
Fuchssteige, Verdistraße und Falkenweg beschlossen. Die Flächen sind
zwischenzeitlich weitgehend bebaut. Soweit im Flächennutzungsplanverfahren
hierzu Stellungnahmen abgegeben wurden, werden diese hier nicht weiter
kommentiert, da hierüber in den Bebauungsplanverfahren abschließend entschieden
wurde. Diese Flächen sind im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen enthalten.
3.1.2 Heidenheim –
In der Reute
Angrenzer sind gegen eine Bebauung am westlichen
Siedlungsrand von Heidenheim. Durch Unterschriften haben sich weitere 13 Bürger
der Meinung angeschlossen. Vogelschutzwald sei betroffen und im Bereich In der
Reute werde ein Landschaftsschutzgebiet mit heideähnlichem Charakter zerstört.
Der streng geschützte Baumfalke, aber auch wertvolle Biotope seien dadurch
gefährdet. Aus diesen Gründen werde auch die untersuchte Erweiterungsfläche des
Waldbades für die Errichtung eines Kombibades abgelehnt.
Das Gebiet In der Reute sollte nach Meinung des
Landratsamtes Heidenheim wegen des Trockenrasens im südlichen Teil, des jungen
Laubmischwaldes und des heideähnlichen Charakters zum Waldbad hin unbedingt
freigehalten werden. Eine Bebauung in den angrenzenden Wald hinein wäre unter
Umständen aber denkbar, auch wenn dieser noch zum Vogelschutzgebiet gehört. Ein
entsprechendes Gutachten wäre erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart
hingegen sieht aufgrund der geringen Größe keine Beeinträchtigung für das
angrenzende Landschaftsschutzgebiet. Von einer raumbedeutsamen Beeinträchtigung
der Erholungseignung des Gebietes wird aufgrund der geringen Größe noch nicht
ausgegangen.
Die Körperschaftsforstdirektion weist im
Zusammenhang auf die Erweiterung der Fläche am Waldbad zwar auch auf die
Schutzgebiete in diesem Bereich hin, hält die Erweiterung aber grundsätzlich
für denkbar.
Der Regionalverband Ostwürttemberg stimmt beiden
Gebieten grundsätzlich zu.
Kritisch sieht der NABU eine Bebauung im Bereich
In der Reute.
Stellungnahme:
Für den Bereich In der Reute wurde
zwischenzeitlich ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Der Satzungsbeschluss
ist erfolgt, der Bebauungsplan ist aber noch nicht in Kraft getreten. Die oben
genannten Themen konnten im Bebauungsplanverfahren einvernehmlich geregelt
werden.
3.1.3 Heidenheim –
Siebenbürgenweg
Das Landratsamt
Heidenheim hat Bedenken wegen der Nähe zum Vogelschutzgebiet.
Das
Regierungspräsidium Stuttgart verweist auf den westlich angrenzenden Regionalen
Grünzug und die schutzbedürftigen Bereiche für die Erholung und die
Forstwirtschaft. Eine naturnahe Einbindung könne aber im Bebauungsplanverfahren
erfolgen.
Der Regionalverband
Ostwürttemberg hat keine Bedenken gegen das Gebiet.
Stellungnahme:
Um den Abstand des
Wohngebiets zu den schützenswerten Waldbereichen zu vergrößern, wurde das
Gebiet nach Westen hin zurückgenommen. Im parallel geführten
Bebauungsplanverfahren
Siebenbürgenweg-Nord wurden die oben genannten Anregungen berücksichtigt. Die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist abgeschlossen, der
Satzungsbeschluss ist aber noch nicht erfolgt.
3.1.4 Heidenheim –
Hinter dem Kleinen Bühl mit Straßenverbindung zur Waldstraße
Der Reiterverein Heidenheim e. V. spricht sich
gegen die anfangs geplante Wohnbaufläche auf dem Reitgelände und auch gegen die
geänderte Planung im östlichen Anschluss der Reitanlage aus. Mit dieser Planung
wird der Verlust der Existenzgrundlage befürchtet. Der Reiterverein habe
finanziell und durch Eigenleistungen viel investiert. Mit dem Wegfall der
Reitanlagen gehe auch das Ansehen der Stadt verloren. Durch die notwendige
Verlegung der Versorgungsleitungen in diesem Bereich und die daraus
resultierenden Kosten würden die Baugrundstücke sehr teuer.
Das Landratsamt Heidenheim weist auf die
ökologisch wertvollen Biotopstrukturen und die Bedeutung als Naherholungsgebiet
hin. Die Bedenken würden aber zurückgestellt, wenn sichergestellt sei, dass ein
ausreichender Ausgleich erfolge. Zu der in diesem Zusammenhang geplanten
Straßenverbindung zwischen der Waldstraße und der Römerstraße führen das
Landratsamt Heidenheim wie auch die Körperschaftsforstdirektion an, dass damit
ein Naherholungsgebiet und zusammenhängendes Waldgebiet von hoher ökologischer
Bedeutung durchschnitten werde. Es sei nochmals zu prüfen, ob der Bedarf der
Straße die schwerwiegenden Eingriffe rechtfertige.
Ähnlich wie das Landratsamt Heidenheim sieht auch
das Regierungspräsidium Stuttgart die Situation hinsichtlich der geplanten
Wohnbaufläche und verweist zusätzlich auf den Regionalen Grünzug im Süden, der
geringfügig tangiert wird. Die Planung werde aber akzeptiert, wenn auf die
landschaftliche Einbindung geachtet werde.
Der Regionalverband Ostwürttemberg weist auf die
teilweise Lage innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereichs hin. Auch wenn
Ziele des Regionalplans am Rande teilweise tangiert seien, wird dem Gebiet zugestimmt.
Der NABU begrüßt dieses Baugebiet.
Ein Bürger sieht Probleme bei dem Nebeneinander
von Reitanlage und neuem Wohngebiet. Er empfiehlt, die Reitanlage zu verlegen.
Die geplante Verbindungsstraße könnte dann nicht in einem Bogen, sondern direkt
an die Römerstraße angeschlossen werden.
Ein anderer Bürger sieht durch die
Straßenverbindung keine Entlastung der Römerstraße, sondern eine
Verkehrszunahme, da diese Straße als Abkürzung in die Nordstadt genutzt würde.
Stellungnahme:
Wegen der bestehenden Pachtverträge des Reitervereins
mit der Stadt, die einer Bebauung in diesem Bereich bis zum Zieljahr 2029
entgegen stehen, wurde die geplante Wohnbaufläche nach Osten verschoben. Eine
Verlegung der gesamten Reitanlage wie auch eine Verlegung der
Versorgungsleitungen (Landeswasserversorgung und EnBW) stehen somit nicht mehr
zur Diskussion. Eventuelle Probleme beim Nebeneinander von Reitanlage und
Wohnbebauung können im
Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplans geklärt werden. Der Verlust der
Existenzgrundlagen des Reitervereins wird nicht gesehen.
Durch die geplante Straße wird eine Verbindung zwischen der
Giengener Straße und der Römerstraße und auch eine Verbindung der Wohngebiete
Im Haintal und Nattheimer Steige / Osterholz hergestellt. Damit sind eine
Verkürzung gewisser Fahrstrecken und somit eine Reduzierung der Umweltbelastung
durch Abgase verbunden. Der öffentliche Nahverkehr erfährt ebenfalls eine
Verbesserung, was eine Grundlage für weniger Individualverkehr ist. Eine
Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs kann damit verbunden sein. Sollte durch
die Straßenverbindung Mehrverkehr entstehen, wäre damit auch eine Entlastung an
anderer Stelle verbunden. Im Rahmen der konkreten Straßenbaumaßnahme sind die
Auswirkungen auf die angrenzenden Nutzungen zu untersuchen und gegebenenfalls
durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Eine Trassenführung vom Ende der
Waldstraße auf direktem Weg zur Römerstraße ist aus topographischen Gründen
nicht möglich.
Die Belange der Natur sowie die Einbindung in die
Landschaft können im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt werden.
Für die geplante Straßenverbindung zur Waldstraße wurde wegen eines betroffenen
regionalen Grünzugs eine Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans 2010
Ostwürttemberg beantragt, die inzwischen auch genehmigt ist.
3.1.5 Mergelstetten
Reutenen
Der erste Entwurf sah eine Erweiterung des Wohngebiets
Reutenen mit einer bis zu 200 m tiefen Ausdehnung nach Süden vor. Aufgrund von
Bedenken von Seiten Träger öffentlicher Belange (Regionalverband
Ostwürttemberg, Regierungspräsidium Stuttgart, Landratsamt Heidenheim) im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wegen der Betroffenheit eines Regionalen
Grünzugs, wurde die Ausdehnung nach Süden auf ca. 90 m (einschließlich einer 30
m tiefen Waldabstandsfläche) reduziert. Die so geänderte Planung war Gegenstand
des weiteren Verfahrens.
Insgesamt ca. 400 Bürger haben sich größtenteils
im Rahmen einer Bürgerinitiative mit Unterschriften gegen die geplante
Erweiterung des Wohngebiets Reutenen nach Süden ausgesprochen. Ergänzend zu der
einleitend erläuterten Meinung, dass der Bedarf für neue Wohnbauflächen nicht
gegeben sei, werden Lärmbelastungen während der Bauphase und durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen befürchtet. Wertminderungen der eigenen Wohngebäude seien die
Folge. Der Wald als Naherholungsziel und Lebensraum für wertvolle Pflanzen- und
Tierarten würde zerstört.
Das Landratsamt Heidenheim, das
Regierungspräsidium Stuttgart, die Körperschaftsforstdirektion, der
Regionalverband Ostwürttemberg und der NABU sehen die Gebietsausweisung im
bisher vorgesehenen Umfang als bedenklich an. Ein Regionaler Grünzug ist davon
partiell betroffen. Auf einen wertvollen Waldbestand mit Artenvielfalt wird
hingewiesen. Im westlichen Bereich befindet sich ein Gräberfeld aus der
Hallstattzeit, das von der Planung betroffen wäre. Der Verzicht auf das Gebiet
wird empfohlen. Sollte ein Bedarf an Wohnbaufläche vorliegen, sollte eine in
Umfang und Lage geänderte Planung überlegt werden. Bei einer Wohnbaufläche bis
2 ha könne nach Auffassung des Regionalverbandes Ostwürttemberg noch von einer
Ausformung gesprochen werden. Die Körperschaftsforstdirektion fügt hinzu, dass
bei der bisher vorgesehenen Flächeninanspruchnahme unter Umständen ein
Zielabweichungsverfahren erforderlich würde. Für dieses wie auch für alle
anderen Waldflächen, die einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen, werden
Waldumwandlungserklärungen nach § 10 Landeswaldgesetz (LWaldG) erforderlich.
Der Verkehrsclub Deutschland (VCD) hält aus
verkehrspolitischer Sicht das Wohngebiet Reutenen für ungeeignet. Aufgrund der
Randlage und der Topographie können die Bewohner nicht dazu bewegt werden, zu
Fuß zu gehen oder das Fahrrad zu benutzen. Eine effiziente Erschließung mit
dem Bus sei erschwert. Vielmehr sollten bereits bebaute Gebiete in zentraler
Lage durch Verkehrsberuhigung für die Wohnnutzung attraktiv gestaltet werden.
Stellungnahme:
Die oben erläuterten Einwendungen im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden auch bei der öffentlichen
Auslegung in ähnlicher Form wiederholt.
Wie in der Begründung unter Ziffer 6.1.2
erläutert, wird die ausschließliche Anwendung der Hinweise zur Plausibilität
den Zielen einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB
in Heidenheim nicht gerecht. Trotz intensiver Innenentwicklung in der Zeit von
2008 bis 2014 waren gegenüber dem Flächennutzungsplan 2005 zusätzlich
neue Wohnbauflächendarstellungen und die daraus entwickelten Bebauungspläne
notwendig, um den Wünschen nach Wohnraum gerecht werden zu können. Auch hat
sich gezeigt, dass die vom Statistischen Landesamt als dauerhaft abnehmend
prognostizierte Bevölkerungsentwicklung, die der Bedarfsberechnung zugrunde zu
legen ist, nicht stimmt. Seit 2012 steigen die Einwohnerzahlen kontinuierlich
an. Um auch künftig den raumordnerischen Aufgaben der Stadt Heidenheim als
Mittelzentrum mit oberzentralen Funktionen gerecht werden zu können, sind neue
Wohnbauflächen bis 2029 zwingend notwendig.
Dabei wird Wert darauf gelegt, diese Flächen
wegen der dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen vorrangig im
Siedlungsbereich zwischen Mergelstetten und Aufhausen vorzusehen. Das bedeutet,
dass dringend auch im südlichen Stadtgebiet Wohnbauflächen benötigt werden.
Mit der nun geplanten Gebietsausweisung im Süden
des Wohngebiets Reutenen wird ein ca. 50 m tiefer Waldstreifen in Anspruch
genommen. Hiervon bleiben 30 m als Waldabstandsfläche zur landschaftsgerechten
Einbindung erhalten. Da es sich um überwiegend städtische Grundstücke handelt,
kann mit einer zügigen Bebauung gerechnet werden. Der südlich vorhandene
regionale Grünzug wird durch die geplante Wohnbaufläche nicht tangiert. Eine
nach § 10 LWaldG notwendige Waldumwandlungserklärung liegt bereits vor.
Die Tatsache, dass Heidenheim in einem schmalen
Flusstal liegt, führt dazu, dass Erweiterungen zwangsläufig auf den Anhöhen
erfolgen müssen. Der überwiegende Teil aller Wohngebiete in Heidenheim liegt
zudem in vergleichbarer topographischer Lage. Die Busverbindung in die Innenstadt
ist mit drei Linien ausreichend und effizient. Die Zentralisierung von Gewerbe,
Bildung, Einkaufen und Wohnen ist nicht realisierbar. Sollte alle Wohnnutzung
im Zentrum verwirklicht werden, müssten als Folge die dort befindlichen
Einrichtungen in die Randbereiche verlagert werden.
3.1.6 Mergelstetten – Poststraße (ehemalige Bahnanlage)
Mehrere Anwohner der Poststraße und der Straße Im
Wiesengrund haben gegen die Ausweisung der ehemaligen Bahnfläche als
gewerbliche Baufläche Einspruch eingelegt. Sie befürchten weitere
Lärmbelästigungen als Folge der Schaffung neuer Gewerbeflächen östlich der
Poststraße. Die schon heute vorhandenen nicht zumutbaren Lärmbelästigungen
hätten Gesundheitsschäden und Wertverluste für ihre Grundstücke zur Folge. Das
Nebeneinander von Gewerbe und einem faktischen Wohngebiet sei zudem nicht
zulässig.
Stellungnahme:
Die angesprochene Fläche war als Bahnanlage nachrichtlich im
bisherigen Flächennutzungsplan enthalten und wurde zwischenzeitlich entwidmet,
so dass der Flächennutzungsplan eine Aussage zur Flächennutzung treffen muss.
Da die Fläche teilweise bereits baulich und auch gewerblich genutzt wird, kommt
eine Flächendarstellung ohne bauliche Nutzung einer Enteignung gleich;
Planungsschaden kann geltend gemacht werden. Die Darstellung als Grünfläche im
Anschluss an das Bahngleis ist städtebaulich nicht sinnvoll. Aufgrund der
angrenzenden prägenden gewerblichen bzw. industriellen Nutzung ist die
Darstellung als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche nicht zulässig, da sonst
auch wieder Wohngebäude zulässig wären, die dann den Konflikt weiter
verschärfen würden. Dagegen ist es möglich, im Rahmen eines Bebauungsplans hier
ein Gewerbegebiet festzusetzen und durch Immissionsbeschränkungen die
berechtigten Interessen der bestehenden Wohnnutzungen zu berücksichtigen.
Gewerbliche Bauflächen neben einem Wohngebiet sind nicht generell unzulässig.
Entscheidend ist, dass durch neue gewerbliche Nutzungen mit den damit
verbundenen Emissionen die zulässigen Lärmpegel die Wohnnutzungen nicht weiter
verschlechtert werden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich
planungsrechtlich im Bereich westlich der Poststraße um ein vorbelastetes
Mischgebiet handelt. Im Falle eines Bauantrags ist die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. Sofern Wertverluste für die Wohngebäude
geltend gemacht werden sollten, sind diese durch den Antragsteller zu belegen.
3.1.7 Mergelstetten – Kornstraße , westliche Poststraße
Für die Flächen nördlich der Kornstraße und westlich der
Poststraße wird von Seiten der Firma Schwenk und der IHK dringend die
Darstellung als gewerbliche Baufläche empfohlen. Bei einer gemischten Bebauung
bereite das Nebeneinander von Wohngebäuden (in einem Mischgebiet zulässig) und
Gewerbebetrieben Probleme.
Stellungnahme:
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Bohnäcker und Fa.
Schwenk“ mit der Verlagerung der Betriebszufahrt von der Kornstraße nach Süden
über einen neuen Kreisverkehr in der B 19 wurde unter anderem mit
Verkehrsberuhigung an der Kornstraße und Reduzierung der Immissionen für die
angrenzende Wohnnutzung begründet. Die im Bebauungsplan Kornstraße aus dem Jahr
1980 enthaltene Gewerbegebietsausweisung für die Errichtung eines Parkplatzes
für Betriebsangehörige und Silofahrzeuge wird somit nicht mehr notwendig. Die
geplante Flächennutzung als gemischte Baufläche nördlich der Kornstraße
unterstützt diese planerische Zielsetzung. Sofern die Firma Schwenk Zement KG
hier eine bauliche Erweiterung offen halten möchte, kann diese nur durch
Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, erfolgen. Diese sind in
einem Mischgebiet möglich. Im Rahmen eines Bebauungsplans kann beispielsweise
die Gliederung des Gebiets so vorgenommen werden, dass beide Interessenlagen
(Wohnen und Gewerbe) berücksichtigt werden.
Im Bebauungsplan
Stäffeleswiesen-Nord aus dem Jahr 1989 ist diese Fläche als Mischgebiet
festgesetzt, wobei die Bebaubarkeit auf die erschlossenen Grundstücke an der
Poststraße und der Straße Im Wiesengrund beschränkt wurde. Damit wurde ein
Kompromiss gefunden, der die Problematik der Gemengelage aus vorhandener
Wohnbebauung und der östlich und südlich vorhandenen gewerblichen Nutzungen
gleichermaßen versucht zu berücksichtigen. Die gewünschte Darstellung als
gewerbliche Baufläche würde die Problematik erneut aufkommen lassen. Dem Wunsch
kann daher nicht entsprochen werden.
3.1.8 Mergelstetten – Vordere Lichs
Der Vertreter der Mergelstetter Landwirte spricht
sich gegen eine weitere Gewerbeflächenausweisung östlich der Bohnäcker aus.
Durch den Bebauungsplan Bohnäcker und Firma Schwenk, der bis heute nicht
umgesetzt wurde, sei der Landwirtschaft schon viel wertvolle Ackerfläche
verloren gegangen.
Stellungnahme:
Die Fläche war bereits im Flächennutzungsplan
2005 als gewerbliche Baufläche enthalten. Da auch der Regionalplan diese Fläche
als regionalbedeutsamen Schwerpunkt für Gewerbe und Dienstleistung darstellt
und der Flächennutzungsplan geplante Gewerbeflächen (Hagenäcker in Aufhausen)
und vergleichbare Flächen (Sonderbaufläche Nattheimer Straße in Schnaitheim)
ohne andere Neuausweisungen zurücknimmt, wird die Erweiterungsmöglichkeit der
Bohnäcker nach Osten (Vordere Lichs) als gewerbliche Baufläche beibehalten.
3.1.9 Schnaitheim – Rechenwiesen / Felbenwiesen
Die TSG Schnaitheim wünscht für die Fläche
nördlich der Ballspielhalle eine Flächennutzung für Sport- und Spielanlagen
einschließlich baulicher Anlagen. Bei der Gebäudeplanung könnten Anforderungen, die durch die
Lage im Überschwemmungsgebiet notwendig werden, berücksichtigt werden.
Eine Grundstückseigentümerin beantragt die
Bebauungsmöglichkeit südlich des Kindergartens.
Das Landratsamt Heidenheim kritisiert die
Inanspruchnahme des reizvollen und stark frequentierten Naherholungsgebiets als
Bauland.
Stellungnahme:
Die Planung sah ursprünglich eine geringfügige
Arrondierung des südlichen Ortsrands von Schnaitheim vor. Nachdem
zwischenzeitlich die gesamte Fläche zwischen Ballspielhalle und heutigem
Ortsrand als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen ist, ist eine vollständige
bauliche Nutzung hier nicht mehr realistisch. Zur städtebaulich wünschenswerten
Arrondierung des südlichen Ortsrandes von Schnaitheim wird dennoch eine
geringfügige Erweiterung der Wohnbaufläche, für die teilweise Baurecht aufgrund
eines alten Baulinienplans vorliegt, im Flächennutzungsplan dargestellt. Im
Rahmen eines Bebauungsplans sind im Bedarfsfall die Eingriffe in das
Überschwemmungsgebiet zu prüfen.
3.1.10 Schnaitheim – nördlich des Friedhofs
Die Umnutzung des im Flächennutzungsplan 2005 noch als Grünfläche für die Erweiterung des Friedhofs
dargestellten Bereichs nördlich des Friedhofs Schnaitheim in gewerbliche
Baufläche erfolgte erst nach der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfs 2022. Zwischenzeitlich wurde für diese
Nutzungsänderung der Bebauungsplan Königsbronner Straße-Ost als Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Der
Flächennutzungsplanentwurf 2029 berücksichtigt diese Planung durch Darstellung
als gewerbliche Baufläche.
3.1.11 Schnaitheim – Westlich des Bahnhofs
Die Industrie- und Handelskammer regt an, den
Bereich westlich der Bahnanlagen nicht als gemischte Baufläche, sondern als
gewerbliche Baufläche darzustellen, um Auswirkungen durch Betriebe in den
Gewerbegebieten östlich der Brenz auszuschließen.
Stellungnahme:
Die Ausweisung einer gemischten Baufläche im
Abstand von mindestens 100 m Entfernung zu bestehenden Gewerbebetrieben ist
planungsrechtlich nicht kritisch zu sehen.
3.1.12
Großkuchen
Von Seiten der Ortschaftsverwaltung wurde die
Beibehaltung der im Flächennutzungsplan 2005 dargestellten Wohnbaufläche Hinter den Gärten sowie
die Aufnahme einer Wohnbaufläche im Gebiet Langgewand (ehemaliger Reitplatz)
gewünscht.
Auch die Erweiterung des Gewerbegebiets
Hagenbucher Trieb im Westen von Großkuchen um ca. 1,7 ha war Wunsch der
Ortschaftsverwaltung.
Die landwirtschaftliche Fläche zwischen Ziegelhof
und Rotensohl soll ebenfalls als Gewerbefläche ausgewiesen werden.
Eine künftige Erweiterung des Steinbruchs
Dumpelhau soll ermöglicht werden.
Die Industrie- und Handelskammer weist darauf
hin, dass mit dem Wohngebiet Hinter den Gärten keine.
Einschränkungen für den Betrieb des Steinbruchs verbunden sein dürfen.
Ein Großkuchener Bürger wünscht die Prüfung über
die Eignung von Flächen für Photovoltaikanlagen im weiteren Gebiet um
Großkuchen.
Stellungnahme:
Dem Anliegen der Ortschaftsverwaltung, den
Bereich Hinter den Gärten entsprechend dem Flächennutzungsplan 2005
beizubehalten, steht der Wunsch eines angrenzenden Landwirts teilweise
entgegen, der künftig keine Wohnbauflächenausweisung auf seinem Grundstück 420
südlich der Neresheimer Straße 10 mehr möchte. Dieser Landwirt wünscht, dass
eine künftige Bebauung ausreichend weit entfernt sein muss, damit
Nutzungsbeschränkungen für seinen Betrieb vermieden werden.
Im Flächennutzungsplan 2005 ist der Bereich
Hinter den Gärten schon als Wohnbaufläche dargestellt. Da neue Wohnbauflächen
in Großkuchen aufgrund der vorhandenen Baulücken nicht zwingend erforderlich
sind, wurde die Fläche anfangs aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Da
die Stadt Heidenheim das Grundstück Neresheimer Straße 20 zwischenzeitlich
erwerben konnte, ergab sich so die Möglichkeit, eine zentrumsnahe
Verkehrserschließung für das südliche Wohngebiet Kleinkuchener Berg
planungsrechtlich zu sichern. Wie aus dem Flächennutzungsplanentwurf 2029
hervorgeht, ist die Darstellung der Wohnbaufläche um den Bereich südlich des
landwirtschaftlichen Betriebs im Flächennutzungsplan reduziert worden. Mit
dieser Flächenabgrenzung ist der Bebauungsplan Hinter den Gärten bereits im
Verfahren.
Somit ist dem Wunsch der Ortschaftsverwaltung wie
auch des Angrenzers entsprochen.
Auswirkungen durch
den Steinbruch wurden schon früher im Rahmen des Bebauungsplans Kleinkuchener
Berg untersucht. Da solche dort nicht vorliegen und das neue Gebiet Hinter den
Gärten weiter entfernt vom Steinbruch liegt, sind Einschränkungen auch hier
nicht zu erwarten.
Aufgrund der Flächenpotentiale und der Tatsache,
dass im Bereich Hinter den Gärten neben der notwendigen Verbindungsstraße neue
Wohnbaufläche dargestellt werden, ist die Erweiterung nach Osten im Bereich
Langgewand (ehemaliger Reitplatz) nicht zu verwirklichen.
Die Gewerbeflächenerweiterung nach Westen war
Gegenstand der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanentwurfs 2022.
Das Regierungspräsidium Stuttgart konnte dem nicht zustimmen. Nachdem im
Zeitraum des Flächennutzungsplanverfahrens keine gewerbliche Neuansiedlung hier
stattgefunden hat und ca. 1,69 ha Gewerbebauland zur Verfügung stehen, ist die
Forderung nach weiteren Gewerbeflächen unbegründet.
Dem Wunsch nach einer Gewerbefläche in Rotensohl
entlang der K 3009 kann ebenfalls nicht nachgekommen werden. Weitere Ansiedlungen
im Außenbereich, die zu einer lang gezogenen Straßensiedlung führen, sind nicht
im Sinne einer geordneten Siedlungsentwicklung.
Die Erweiterung des Steinbruchs Dumpelhau ist im Flächennutzungsplan 2029 enthalten.
Das „Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) sieht für die
Photovoltaik einen grundsätzlichen Vorrang der Nutzung von Dachflächen
gegenüber der Freiflächennutzung vor. Die
landwirtschaftlichen Flächen um Großkuchen kommen für Photovoltaikanlagen nicht
in Betracht, da es sich hier um geschützte Böden für die Landwirtschaft
handelt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1.8.2 der
Begründung verwiesen.
3.1.13 Oggenhausen –
Oberes Paradies, Raiffeisenstraße
Der Ortschaftsrat Oggenhausen wünscht die
Ausweisung des Bereichs Oberes Paradies zwischen Albrecht-Ritz-Straße und
Oggenhauser Hauptstraße als Wohnbaufläche. Auch zwei Oggenhauser
Grundstückseigentümer in diesem Bereich möchten hier bauen und wünschen
ebenfalls, im Flächennutzungsplan hierfür die Voraussetzungen zu schaffen.
Die Ausweisung einer Wohnbaufläche westlich der
Raiffeisenstraße wird von einem Grundstückseigentümer gewünscht.
Stellungnahme:
Wie aus der Begründung unter Ziffer 6.1.1
ersichtlich, stehen in Oggenhausen bis 2029 Flächenpotentiale von mehr als 5 ha
zur Verfügung. Neue Wohnbauflächen können daher nicht begründet werden.
Wiederholt wurde in der Vergangenheit die Aufstellung eines Bebauungsplans für
den Bereich Oberes Paradies in Angriff genommen. Dies scheiterte aber immer am
Widerstand der Grundstückseigentümer oder des Ortschaftsrats. Auch die
Aufstellung eines Bebauungsplans an der Raiffeisenstraße fand in der
Vergangenheit im Ortschaftsrat keine Zustimmung.
Dem Wunsch nach einer Neuausweisung dieser beiden
Flächen kann aus raumordnerischer Sicht nicht zugestimmt werden. Anzumerken ist
auch, dass das Landratsamt Heidenheim in seiner Stellungnahme den Bereich
Oberes Paradies mit seinen Streuobstbeständen als sehr wertvoll eingestuft hat.
3.1.14
Oggenhausen – Mostelfeld
Hier war zwischenzeitlich eine kleine Erweiterung
des nordöstlichen Ortsrandes nach Norden geplant, der aber wieder rückgängig
gemacht wurde. Ziel dabei war weniger der Wunsch nach weiteren Bauflächen als
vielmehr die Schaffung einer Möglichkeit, das Wohngebiet Halde Ost verkehrlich besser
an die Oggenhauser Hauptstraße anschließen zu können. Nachdem diese notwendige
Verkehrsanbindung inzwischen über den Zöschinger Weg planerisch ermöglicht
wurde, kann auf die Wohnbauflächenerweiterung verzichtet werden.
3.1.15 Weitere Wohnbauflächen
Neben den
Stellungnahmen, die sich gegen neue Bauflächen richten, wurden auch Anregungen
vorgebracht, die die Neuausweisung von Bauland in den Bereichen am östlichen
Ortsausgang von Kleinkuchen zwischen der Steinweiler Straße und der
Teichstraße, am östlichen Ende des Burrenwegs in Aufhausen, am südlichen Ende
der Brenzlestraße und am Ende des Zeisigwegs in Schnaitheim, im Bereich südlich
der Brunnenmühle und westlich der Brenz, für die freie Fläche gegenüber dem
Waldfriedhof in Heidenheim oder für die nördliche Straßenseite der Alfredshöhe
in Mergelstetten zum Inhalt haben.
Stellungnahme:
Aufgrund der vorhandenen Baulücken in Kleinkuchen
ist die Neuausweisung von Wohnbauland
(ca. 1,4 ha) dort nicht vertretbar.
Bei dem betroffenen Bereich am Burrenweg handelt
es sich um Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB, der durch überörtliche
Versorgungsleitungen vom Siedlungsbereich getrennt ist. Dort sind nur privilegierte
Vorhaben zulässig. Die Darstellung der Fläche als Wohnbaufläche oder gemischte
Baufläche im Außenbereich widerspricht den Zielen, Bauland möglichst in
verkehrlich erschlossenen, zentrumsnahen Gebieten mit vorhandener Infrastruktur
bereit zu stellen.
Zur Gliederung des südlichen Ortsrands von
Schnaitheim zum Gewerbegebiet in den Seewiesen hin ist die Beibehaltung einer
Grünzäsur dringend geboten. Daher kann dem Anliegen nicht stattgegeben werden.
Die Fläche am Zeisigweg liegt in einem
Landschaftsschutzgebiet. Unter Berücksichtigung städtebaulicher,
landschaftsgestalterischer, naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher und
wirtschaftlicher Aspekte kommt eine Bebauung hier nicht in Frage.
Bei der Fläche südlich der Brunnenmühle handelt
es sich um einen ca. 11 % steilen, in manchen Bereichen bis zu 35 % steilen
Nordhang, der von Wald umgeben ist. Die Fläche kann nur über die zum Teil 3 m
breite Straße „Brunnenmühle" erschlossen werden. Das Gelände ist mit
diesen Beeinträchtigungen für eine Wohnbebauung ungeeignet.
Bei den freien Flächen südlich und östlich des
Waldfriedhofs handelt es sich um ein Landschaftsschutzgebiet. Eine Bebauung
kommt daher nicht in Frage.
Eine Bebauung nördlich der Alfredshöhe, die auch
einen 30 m tiefen Waldabstand erfordert, würde den schmalen Wald am Baderhölzle
relativ stark verringern. Auch ist am Ende der Straße der nördliche Bereich als
Ausgleichsmaßnahme für die dort entstandene Wohnbebauung ausgewiesen.
3.1.16 Stadt Aalen
Die Stadt Aalen wertet die
Gewerbeflächenausweisungen positiv. Hinsichtlich der großen Neubaugebiete
bittet die Stadt Aalen um nochmalige Prüfung, ob diese aufgrund der
rückläufigen Einwohnerzahlen erforderlich sind.
Stellungnahme:
Wie aus der Begründung zum Flächennutzungsplan
und aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des
Regionalverbandes Ostwürttemberg hervorgeht, war der von der Stadt Heidenheim
bisher ermittelte Flächenbedarf gerechtfertigt. Wie die vierteljährliche
Bevölkerungsfortschreibung auf der Basis Zensus 2011 zeigt, steigen die
Einwohnerzahlen bis heute wieder stetig an. So kann davon ausgegangen werden,
dass auch die im Flächennutzungsplan 2029 dargestellten neuen Wohnbauflächen
für die Entwicklung Heidenheims angemessen sind.
3.1.17
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat
verschiedene Anträge gestellt, die im Gemeinderat erörtert und beschlossen
werden sollen. Aufgrund der demographischen Entwicklung und der Annahme, dass
auch eine Neuansiedlung größerer Betriebe nicht zu erwarten sei, würden neue
Wohnbauflächen nicht erforderlich. Um Fehlentwicklungen zu vermeiden, sei eine
kompromisslose Innenentwicklung anstelle einer Außenentwicklung anzugehen. Auf
die im Flächennutzungsplan untersuchten neuen Wohnbauflächen wie auch auf die
Erweiterung beim Waldbad zur Errichtung eines Kombibades sei zu verzichten. Als
Grundlage für die Beratung einer Innenentwicklung sollten Kartierungen aller
Stadtteile nach Alter der Wohnbevölkerung, Kartierung und Offenlegung aller
Baulücken mit Angaben der Eigentumsverhältnisse und Kartierung der Stadtgebiete
nach Alter, Art und Qualität der baulichen Entwicklung erstellt werden. Über
eine Marketingstrategie und eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollten
Immobiliensuchende vom Vorteil des Kaufs und des Wohnens im Bestand überzeugt
werden.
Zur Verbesserung der Energieversorgung seien
geeignete Flächen für erneuerbare Energieanlagen wie Windkraft, Photovoltaik
und Geothermie zu untersuchen und im Flächennutzungsplan bereitzustellen.
Stellungnahme:
Wie in der Begründung erläutert ist und auch von
Seiten des Geschäftsbereichs Liegenschaften aufgrund vieler Anfragen immer
wieder deutlich gemacht wurde, liegt ein Bedarf an Wohnbauflächen vor. Aus der
Begründung geht auch hervor, dass die Innenentwicklung ernst genommen wird und
in den vergangenen Jahren schwerpunktmäßig betrieben wurde. Soweit eine
Innenentwicklung bis zum Zieljahr 2029 realistisch ist, ist diese auch in die
Bilanz der Flächenpotentiale eingeflossen. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen
ist unabdingbar, will man die Entwicklung von Heidenheim nicht entscheidend
blockieren.
Die angedachte Erweiterung beim Waldbad für die
Errichtung eines Kombibades ist nicht mehr Gegenstand der aktuellen
Flächennutzungsplanung, nachdem das Freizeitbad Aquarena saniert wurde.
Hinsichtlich der erneuerbaren Energien wird auf
die einleitende Aussage zu Windkraftanlagen und hinsichtlich der
Photovoltaikanlagen auf die Ausführungen unter Ziffer 7.1.8.2 der Begründung
verwiesen.
3.2.
Nattheim
Im Gegensatz zu Heidenheim wurden von den
Nattheimer Bürgern keine grundsätzlichen Einwendungen zur Neuausweisung von
Wohnbauflächen und auch nicht zu einzelnen Baugebieten vorgebracht.
3.2.1
Nattheim – Riederberg
Die im bisherigen Verfahren von Seiten der
Gemeinde Nattheim anfangs gewünschte Erweiterung des Wohngebiets Riederberg
stieß von Seiten der Regierungspräsidiums Stuttgart, des Regionalverbandes
Ostwürttemberg wie auch vom Landratsamt Heidenheim auf Widerstand, da der
Bedarf nicht gesehen wurde. Im weiteren Verfahren konnte zwischen allen
Beteiligten ein Kompromiss erzielt werden. Für die so definierte Fläche wurde
ein Bebauungsplan bereits erstellt und die Erschließung ist erfolgt. Sämtliche
Grundstücke sind verkauft und ein Großteil der Erweiterungsfläche ist bebaut.
Aufgrund der großen Nachfrage wird eine weitere
Flächenausweisung für dringend erforderlich gehalten, um die für Nattheim
wichtige Entwicklung nicht zu gefährden.
Stellungnahme:
Für eine vorausschauende Grundstückspolitik ist
die Darstellung der künftigen Siedlungsentwicklung erforderlich. Vorgesehen
ist die Fortführung der bisher vorgenommenen Bebauung nach Westen mit dem
Anschluss an den dort vorhandenen Siedlungsrand. Da der südliche Bereich des an
einem Nordhang gelegenen Wohngebiets die bessere Wohnlage darstellt, ist die
neuerliche Erweiterung, wie im Flächennutzungsplanentwurf dargestellt, gewählt
worden.
Der Flächenbedarf und die Entscheidung unter
städtebaulichen Aspekten für diese Fläche sind unter Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 der
Begründung näher erläutert.
Der
Flächennutzungsplan 2005 hatte südlich der Fleinheimer Straße im Bereich
Riederberg erstmals Wohnbauflächen von ca. 13,1 ha dargestellt. Für ca. 9 ha
dieser Fläche liegen zwischenzeitlich Bebauungspläne vor. Durch die geplante
Erweiterung nach Westen und die Rückgabe von Flächen im Osten und Norden ist
die im Flächennutzungsplan 2029 dargestellte Wohnbaufläche mit ca. 13,3 ha
nahezu identisch mit der des Flächennutzungsplans 2005.
Unter diesem Aspekt
sollte der Planung in diesem Punkt nichts entgegenstehen. Durch
landschaftsgestalterische Maßnahmen kann die Einbindung in das Landschaftsbild
gewährleistet werden.
3.2.2
Fleinheim – Wolfsgrube
Im
Flächennutzungsplanentwurf 2022 für die öffentliche Auslegung war eine ca. 1,21
ha große Erweiterung des Wohngebiets Wolfsgrube nach Westen enthalten. Im
weiteren Verfahren musste auf die zusätzlich Wohnbaufläche verzichtet werden,
da der Bedarf von Seiten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des
Landratsamtes Heidenheim als unbegründet angesehen wurde. Das Landratsamt
Heidenheim sah mit der Erweiterung eine weitere Gefährdung des dörflichen
Charakters. Mit dem unter Ziffer 2.1 erläuterten Kompromiss zugunsten der
Wohnbaufläche Riederberg in Nattheim musste die Fläche in Fleinheim aufgegeben
werden.
Das hier entstandene Wohngebiet beruht auf einer
städtebaulichen Konzeption, die die Erweiterung nach Westen bereits vorsieht.
Die verkehrliche Anbindung ist hergestellt.
Unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung
in Fleinheim könnten die Flächenpotentiale evtl. bis 2029 gerade noch
ausreichen. Um
unvorhersehbar steigenden Bauwünschen in Fleinheim gerecht werden zu können,
wird eine westliche Erweiterung des
Wohngebiets im Norden von Fleinheim um ca. 1,21 ha dennoch gewünscht. Da auf die vorhandenen privaten Baulücken erfahrungsgemäß nur
unzureichend zugegriffen werden kann, ist die planerische Fortschreibung im
vorge-sehenen Umfang keinesfalls unrealistisch.
3.2.3 Auernheim – Am Pfannenstiel
Ähnlich der Situation
unter Ziffer 2.2 Fleinheim Wolfsgrube verhält es sich beim Gebiet Am
Pfannenstiel in Auernheim.
Das Landratsamt Heidenheim erkennt hier
allerdings eine logische Abrundung des nördlichen Ortsrands. Die Erweiterung
wäre noch vertretbar, wenn eine landschaftsgestalterische Einbindung erfolgt.
Stellungnahme:
Für einen Teil der Fläche wurde 2013 ein aus dem
Flächennutzungsplan 2005 entwickelter Bebauungsplan erstellt. Der
Flächennutzungsplan 2029 sieht daher hier nur noch eine Erweiterung um ca. 0,57
ha als abschließende Arrondierung des nördlichen Ortsrandes vor.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung bis 2014
und einer Hochrechnung bis 2029 ergibt sich ein Fehlbetrag von ca. 0,3 ha
Wohnbaufläche.
Die als abschließende Arrondierung des nördlichen
Ortsrandes zu betrachtende Flächendarstellung kann daher als angemessen
betrachtet werden.
3.2.4 Nattheim – Erweiterung Gewerbegebiet Rinderberg
Das Regierungspräsidium Stuttgart wie auch der
Regionalverband Ostwürttemberg haben aus regionalplanerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken gegen diese Ausweisung, insbesondere da dieses
Gewerbegebiet an den regional bedeutsamen Gewerbeschwerpunkt „Rinderberg
Ascherhau" im Bereich der Autobahnanschlussstelle A 7 / B 466a angrenzt.
Da ein konkreter, über das vorhandene Flächenpotential hinausgehender Bedarf
nicht begründet ist, wäre zu prüfen, ob Gewerbeflächen an anderer Stelle
zurückgenommen werden können oder ob die Möglichkeit eines interkommunalen
Gewerbegebiets mit Heidenheim denkbar wäre.
Das Landratsamt Heidenheim lehnt die
Neuausweisung der freien Fläche nördlich der Deponie entschieden ab. Dies in
erster Linie aufgrund der Tatsache, dass in Nattheim Gewerbeflächen in
ausreichendem Umfang vorhanden seien. Unter Berücksichtigung der ökologischen
Wertigkeit und des Landschaftsbildes ist dies auch nicht vertretbar.
Stellungnahme:
Wie eine Prüfung für ein interkommunales
Gewerbegebiet von Seiten der Stadt Heidenheim ergeben hat, ist dies aufgrund
der vorhandenen Strukturen nicht zu verwirklichen. Da auch die Rücknahme des
geplanten Gewerbegebiets Rotbühl, bei dem bereits mit der Umsetzung begonnen
wurde, nicht angedacht ist, wird die Gewerbegebietserweiterung Rinderberg
derzeit nicht weiterverfolgt.
3.2.5 Südumfahrung – L
1181
Von zwei Nattheimer Bürgern wurde zu einer
geplanten Umfahrung im Zuge der L 1181 nördlich oder südlich von Nattheim
Stellung genommen. Beide sprechen sich eindeutig gegen eine Nordumfahrung aus,
da diese Trasse fast doppelt so lang sei, wertvolle Waldbiotope zerstöre und
doch keine vollständige Umfahrung darstelle. Mit der Südumfahrung sei zudem
eine direkter Anschluss an die Autobahn verbunden. Diese Auffassung vertritt
auch das Landratsamt Heidenheim, wenngleich auch die Südumfahrung mit
erheblichen Eingriffen verbunden sei. Nach Auffassung des Regionalverbandes
Ostwürttemberg stehen der Südumfahrung keine Ziele der Raumordnung
entgegen.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung wurden
Bedenken von Landwirten der Ortsvereinigung Nattheim wegen der Eingriffe in
landwirtschaftliche Flächen durch die Trassenführung vorgebracht. Eine Änderung
der Trassenführung, die bestehende Feldwege besser berücksichtigt, wird
vorgeschlagen.
Stellungnahme:
Mit einer überarbeiteten Trassenführung, die die
vorhandenen Feldwege besser berücksichtigt, konnte den Anliegen weitgehend
entsprochen werden. Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans ist
die Trasse abschließend zu diskutieren und in den Plan zu verankern. Die
Darstellung der Ortsumfahrung im Flächennutzungsplan zum jetzigen Zeitpunkt hat
nur nachrichtlichen Charakter.
3.2.6 Autohof B 466a
Im Rahmen des
bisherigen Verfahrens wurde nach der öffentlichen Auslegung 2012 die
Darstellung zweier Sonderbauflächen für einen Autohof und für ein Hotel an der
B 466a gegenüber der Autobahnanschlussstelle Heidenheim gewünscht. Diese
Flächendarstellungen waren unter anderem Gegenstand einer erneuten öffentlichen
Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB. Einsprüche von Seiten Träger öffentlicher
Belange wegen der Betroffenheit eines Regionalen Grünzugs hatten zur Folge,
dass die Flächen durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wieder aus dem
Flächennutzungsplan entfernt wurden.
Die Aufstellung eines
Bebauungsplans für den Autohof gegenüber der westlichen Anschlussstelle ist
zwischenzeitlich im Verfahren. Mit dem Bebauungsplanverfahren werden alle
verkehrstechnischen Fragen geprüft. Eine notwendige Zielabweichung von den
Zielen des Regionalplans Ostwürttemberg ist ebenfalls beantragt. Aus diesem
Grund ist eine Sonderbaufläche für einen Autohof im Flächennutzungsplan erneut
enthalten. Die Sonderbaufläche für ein Hotel westlich der Autobahn ist nicht
mehr Gegenstand des Flächennutzungsplans.
3.2.7 Polizeiposten, Neresheimer Straße 25
Das Amt Vermögen und Bau Baden-Württemberg
spricht sich gegen die Einbeziehung des Grundstücks Neresheimer Straße 25
(Polizeiposten) in eine Fläche für den Gemeinbedarf aus, da gegenüber einer
Darstellung als gemischte Baufläche ein Wertverlust für das Grundstück
entstünde.
Stellungnahme:
Für den überwiegenden Teil des Grundstücks gilt der
qualifizierte Bebauungsplan „Areal Ramenstein“ aus dem Jahr 2009. Dieser weist
nur im westlichen Teil des Grundstücks eine Gemeinbedarfsfläche für die
Erweiterung des Kindergartens aus. Somit entspricht der Flächennutzungsplan der
Festsetzung des Bebauungsplans. Eine Wertminderung ist daher nicht erkennbar.
Der entsprechend den oben erläuterten Sachverhalten
ausgearbeitete Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 10.07.2015, die
Begründung mit ihren Anlagen, der Umweltbericht sowie die vorliegenden
Umweltinformationen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der
notwendige Beschluss erfolgt durch den Gemeinsamen Ausschuss der
Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim – Nattheim.
Bernhard Ilg
Oberbürgermeister