Die in der Anlage aufgeführten beiden Spenden in Höhe von 70.000 und 300 Euro mit einer Gesamthöhe von 70.300 Euro werden angenommen.
Aufgrund § 78 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 11 Abs. 3 I Hauptsatzung entscheiden die beschließenden Ausschüsse innerhalb ihrer Geschäftskreise über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Bernhard Ilg
Oberbürgermeister